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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Befristungsmanagement im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. September 2016
(GV.NRW. Nr. 28 vom 26.09.2016 S. 790)



Artikel 1
Änderung des Landeshundegesetzes

Gl.-Nr.: 2060

Das Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

"2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),"

wird aufgehoben.

b) Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Nummer 4 wird Nummer 3 und nach den Wörtern "oder das Bundesjagdgesetz" ein Absatzzeichen eingefügt.

2. § 11 Absatz 4

"(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben."

wird aufgehoben.

3. § 22

" § 22 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Landtages danach über das Ergebnis der Überprüfung."

wird aufgehoben.

4. § 23 wird § 22.

Artikel 2
Änderung des Lebensmittelchemikergesetzes

Gl.-Nr.: 2125

Das Lebensmittelchemikergesetz vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Verbraucherschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 29. März 1978 in Kraft."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Vollzug des
Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts

Gl.-Nr.: 2125

Das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Innenministerium und dem Ministerium für Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "für Inneres zuständigen und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558)" durch die Wörter "Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2" gestrichen.

bb) Satz 2

"Die Gewährung einfacher Informationen und von Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang sind gebührenfrei."

wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011.

" § 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

Gl.-Nr.: 2125

Das Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

2.

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