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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

GPV - Gegenproben-Verordnung
Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratprienverordnung

Vom 11. August 2009
(BGBl I Nr. 54 vom 19.08.2009 S. 2852; 01.11.2013 S. 3918 13; 29.03.2017 S. 626 17; 19.11.2019 S. 1862 19)
Gl.-Nr.: 2125-44-1



Siehe Fn. *

§ 1 Grundsatz

Zur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeichneten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futtermittel, sind nur solche private Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zugelassen werden

  1. Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker,
  2. approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet (beantragtes Untersuchungsgebiet) oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder
  3. Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen. Die zuständige Behörde kann sich die Unterlagen erläutern lassen.

Eine Zulassung setzt voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen

  1. eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten Anforderungen nachweisen,
  2. über ein Prüflaboratorium nach § 5 verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.

(2) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und die in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständige tätig werden wollen, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zuzulassen, soweit dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Niederlassungsstaat

  1. durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist oder
  2. nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, wenn sie den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Gegenprobensachverständigen vorbereitet wurde.

Für Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, gilt § 4. (3) Als Gegenprobensachverständige dürfen Personen nicht zugelassen werden,

  1. die nicht zuverlässig sind,
  2. die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung, tätig sind oder
  3. bei denen Interessenkollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen,

das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen.

§ 3 Zulassungsverfahren 13 17

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2,
  3. eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist,
  5. eine Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 3 vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann.

Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Registrierungsnummer anzugeben.

(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Person nach § 2

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