Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und zur Änderung der Gutachterausschussverordnung
Vom 4. Mai 2010
(GVBl. Nr. 17 vom 14.05.2010 S. 272)
Gl.-Nr.: 2011
Artikel 1
16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999(GV. NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009(GV. NRW. S.296), und des § 37 Absatz 9 i. V. mit § 35 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S.262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 25), wird wie folgt geändert:
A.
1. § 5 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
alt | neu |
Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden erläßt das Innenministerium | "Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung erlässt das Innenministerium." |
B.
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
2. Der Abschnitt "Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht" wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung "13 Aufgaben der Grundstückswertermittlung" wird durch die Bezeichnung "13 Nicht besetzt" ersetzt.
b) Nach der Bezeichnung "26 Waffenrecht" wird die Bezeichnung "26a Beschussrecht" eingefügt.
3. In der Tarifstelle 2.4.1.5 Buchstabe c wird die Angabe "nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2" durch die Angabe " nach Tarifstelle 2.4.1.1" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 2.4.2.5 Buchstabe c wird die Angabe "nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2" durch die Angabe " nach Tarifstelle 2.4.2.1" ersetzt.
5. Die Tarifstellen 2.6.1 bis 2.6.1.5 werden durch folgende neue Tarifstellen ersetzt:
alt | neu |
2.6.1 Energieeinsparungsverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1519), Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparungsverordnung (EnEV - UVO) vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EnEV - UVO 2.6.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EnEV - UVO 2.6.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme nach § 24 Abs. 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 EnEV - UVO 2.6.1.4 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV 2.6.1.5 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Fachunternehmererklärungen nach § 2 EnEV - UVO, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oder Fachunternehmererklärung Für die unter Gliederungsnummer 2.6 genannten Amtshandlungen, die vor In -Kraft-Treten der Energieeinsparungsverordnung eingeleitet worden sind, richtet sich die Gebührenfestsetzung nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarifstelle 2.6 des Allgemeinen Gebührentarifs. |
"2.6.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 1 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV - UVO Gebührenfrei 2.6.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV - UVO 2.6.3 Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme nach § 24 Absatz 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 EnEV - UVO 2.6.4 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV 2.6.5 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Unternehmererklärungen nach § 2 EnEV - UVO, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oder Unternehmererklärung |
6. In der Tarifstelle 2.9.4.4 wird die Angabe "Tarifstellen 2.9.5.1 bis 2.9.5.3" durch die Angabe "Tarifstellen 2.9.4.1 bis 2.9.4.3" und die Angabe "Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2 oder 2.9.5.3" durch die Angabe "Tarifstellen 2.9.4.1, 2.9.4.2 oder 2.9.4.3" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 2.9.5.5 wird die Angabe " § 1 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen - PÜZÜVO - vom 6. Dezember 1996 - GV. NRW. S.505 -" durch die Angabe " § 8 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten - BauPAVO NRW -" ersetzt.
8. In der Tarifstelle 2.9.5.6 wird die Angabe "Hersteller- und ÜberwachungsVO" durch die Angabe "BauPAVO NRW" ersetzt.
9. Nach der Tarifstelle 3.2.7 wird die folgende neu Tarifstelle eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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