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Regelwerk

FuttMKontrV - Futtermittelkontrolleur-Verordnung
Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure

Vom 28. März 2003
(BGBl. I Nr. 13 vom 08.04.2003 S. 464; 01.09.2005 S. 2618 05)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

§ 1 Anforderungen an die Sachkunde

(1) Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Futtermittelrechts mit der Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften nur betraut werden, wenn sie insbesondere befähigt sind,

  1. Überprüfungen und Probenahmen im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes durchzuführen,
  2. die missbräuchliche Verwendung von Stoffen als Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu ermitteln,
  3. die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu bewerten,
  4. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
  5. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
  6. Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und über deren Vollzug aufzuklären.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:

  1. Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen, insbesondere über
    1. den Schutz der Tiergesundheit,
    2. unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
    3. Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel,
    4. die Bezeichnung und Kennzeichnung,
    5. die Verbote zum Schutz vor Täuschung und
    6. die Werbung,
    7. die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit,
  2. Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
  3. Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung der betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere der Dokumentation der Herstellung, der Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen Abläufe, der Sachkunde des Personals und der Buchführung,
  4. Probenahme,
  5. elektronische Bearbeitung der bei der Überwachung der futtermittelrechtlichen Vorschriften anfallenden Daten mittels einer anwendungsbezogenen elektronischen Lösung sowie fachliche Beurteilung dieser Ergebnisse,
  6. Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten,
  7. Durchführung von Folgeuntersuchungen, Sicherstellung und Überwachung von zur Verwendung in der Tierernährung nicht geeigneten Stoffen, Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr, Erlass von Ordnungsverfügungen,
  8. Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde veranlassten oder von Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung,
  9. Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes,
  10. Prüfung technologischer Abläufe,
  11. Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen und sonstige Dokumentation der Kontrolltätigkeit.

§ 2 Nachweis der Sachkunde

(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer

  1. einen Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich der Agrarwirtschaft, Ernährungswissenschaft, Veterinärmedizin oder Lebensmittelchemie durch ein Zeugnis oder
  2. in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes verlangt, eine erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung, insbesondere Meisterprüfung, auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine daran anschließende mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Betrieb der Futtermittelwirtschaft oder
  3. als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen Bildungsgangs der Fachrichtung Agrarwirtschaft mit staatlicher Abschlussprüfung seine Qualifikation durch ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, insbesondere durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit bei der Mischfutter-, Vormischungs- oder Zusatzstoffherstellung, und
  4. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3

nachweist. Dem Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 steht der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines Lehrgangs nach § 3

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