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VerfVerbG - Verfütterungsverbotsgesetz
Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel
Vom 29. März 2001
(BGBl. 2001 I S. 463, S. 226; 08.08.2002 S. 3116; 7.9.2005 aufgehoben)
(vgl. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)
§ 1 Verfütterungsverbot
Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für
§ 24a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
§ 2 Verbot des Verbringens oder der Ausfuhr
(1) Abweichend von § 8 und § 23 der BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung dürfen Futtermittel im Sinne des § 1 nicht nach
werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ausfuhr nach Drittländern.
§ 3 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder der für die Herstellung oder Behandlung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.
(3) .Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden
und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
(2) § 19 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 19a und 19b des Futtermittelgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um Verstößen gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung näher zu bestimmen. Soweit es zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die
sowie
geregelt werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 7 Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
§ 8 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 9 Begriffsbestimmungen
Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind die §§ 2 bis 2b des Futtermittelgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 10 (Inkrafttreten)
(Stand: 06.07.2018)
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