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Regelwerk

VerfVerbG - Verfütterungsverbotsgesetz
Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel

Vom 29. März 2001
(BGBl. 2001 I S. 463, S. 226; 08.08.2002 S. 3116; 7.9.2005 aufgehoben)
(vgl. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)



§ 1 Verfütterungsverbot

Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für

  1. Milch und Milcherzeugnisse,
  2. proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind,
  3. Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 im Besitz eines Tierhalters befunden haben und zur Sicherstellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen Wiederkäuer, erforderlich sind.

§ 24a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.

§ 2 Verbot des Verbringens oder der Ausfuhr

(1) Abweichend von § 8 und § 23 der BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung dürfen Futtermittel im Sinne des § 1 nicht nach

  1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
  2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt

werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ausfuhr nach Drittländern.

§ 3 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

  1. soweit dies zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf andere als die in § 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder,
  2. soweit dies mit dem Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen.

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken

  1. das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen zu verbieten oder zu beschränken,
  2. das Verwenden bestimmter Stoffe oder Verfahren bei der Herstellung oder der Behandlung von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen vorzuschreiben sowie zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von einer Zulassung der Stoffe oder Verfahren abhängig zu machen,
  3. die Angabe von Warnhinweisen oder Gebrauchshinweisen für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor-mischungen, die behandelt oder in den Verkehr gebracht werden sollen, zu regeln,
  4. die Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen dienenden Transportmittel sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze zu regeln,
  5. die Führung von Nachweisen über die Reinigung und -Desinfektion nach Nummer 4 zu regeln,
  6. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur in bestimmten Betrieben hergestellt oder behandelt oder nur von bestimmten Betrieben behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck anerkannt oder registriert worden sind, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung zu regeln.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder der für die Herstellung oder Behandlung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.

(3) .Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden

  1. bei Gefahr im Verzuge oder
  2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,

und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 4 Überwachung 02

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.

(2) § 19 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 19a und 19b des Futtermittelgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um Verstößen gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung näher zu bestimmen. Soweit es zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die

  1. Verpflichtung
    1. zur amtlichen Untersuchung von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Erzeugnissen,
    2. zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
    3. zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unterlagen

    sowie

  2. die Durchführung der amtlichen Untersuchung sowie die Überwachung durch sachkundige Personen entsprechend § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1a  des Futtermittelgesetzes

geregelt werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 5 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel verfüttert,
  2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt,
  3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
  4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
    1. einem in Nummer 1 oder 2 genannten Verbot oder
    2. einer Regelung, zu der die in Nummer 3 genannte Vorschrift ermächtigt,

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung

  1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
  2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
  3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 6 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach
    1. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 oder
    2. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c

    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 3 des Futtermittelgesetzes eine Maßnahme nicht gestattet oder eine Unterlage nicht vorlegt oder
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 des Futtermittelgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich

  1. einer Regelung, zu der die in
    1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder
    2. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b

    genannten Vorschriften ermächtigen, oder

  2. einem in Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 7 Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

  1. als Straftat nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu ahnden sind oder
  2. als Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 2 geahndet werden können.

§ 8 Einziehung

Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 9 Begriffsbestimmungen

Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind die §§ 2 bis 2b des Futtermittelgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 10 (Inkrafttreten)

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