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Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 Der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
(ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 60;
VO (EU) 2020/1547 - ABl. L 354 vom 26.10.2020 S. 4 * A;
VO (EU) 2021/1007- ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 8 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/2567 - ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 139 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/561
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 70, Artikel 72, Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben d bis g, Artikel 123, Artikel 145 Absatz 3, Artikel 147 Absatz 4 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III und Titel II Kapitel II Abschnitt 2 Vorschriften über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und seine Verwaltung, die Weinbaukartei, Begleitdokumente, Ein- und Ausgangsregister, die für die Kontrolle zuständigen Behörden sowie Mitteilungsanforderungen im Weinsektor und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 4 und (EG) Nr. 436/2009 5 der Kommission sowie einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 6 und (EG) Nr. 607/2009 7 der Kommission ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 8 aufgehoben bzw. gestrichen werden.
(2) Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die allgemeine Bedingung, dass die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für eine Rebpflanzung erteilen, nachdem die Erzeuger, die Reben anpflanzen oder eine Wiederbepflanzung vornehmen wollen, einen Antrag gestellt haben. Artikel 63 der genannten Verordnung enthält einen Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen, dem zufolge die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet ausstellen müssen, jedoch in einschlägig begründeten Fällen niedrigere Prozentsätze beschlossen werden können. Artikel 64
(Stand: 18.01.2023)
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