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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2567 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

(ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 139)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen.

(2) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, und diese Änderungen sollten in den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 berücksichtigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können nun die jährlich für Genehmigungen für Neuanpflanzungen verfügbare Fläche entweder auf der Grundlage der am 31. Juli des Vorjahres mit Reben bepflanzten Gesamtfläche oder auf einer früheren Basis berechnen, indem sie die am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzte Gesamtfläche berücksichtigen, erhöht um eine Fläche, die der Fläche entspricht, für die den Erzeugern Pflanzungsrechte erteilt wurden, die am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen in Betracht kamen. Die Mitgliedstaaten teilen öffentlich mit, welche der beiden Optionen sie für ein bestimmtes Jahr gewählt haben.

(4) Beschließen die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den Höchstsatz von 1 % anzuwenden und/oder die Erteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene zu beschränken, so müssen sie die Empfehlungen berücksichtigen, die von anerkannten berufsständischen Organisationen des Weinsektors, von interessierten Gruppen von Erzeugern oder von anderen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannten berufsständischen Organisationen abgegeben wurden. Damit die zuständigen Behörden genügend Zeit haben, um diese Empfehlungen zu prüfen, bevor sie ihre endgültige Entscheidung treffen, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine Frist für die Einreichung von Empfehlungen festzulegen. Im Interesse der Transparenz sollten die vorgelegten Empfehlungen veröffentlicht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 genannten Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler Ebene festlegen.

(6) Das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst nun auch die Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke. Mitgliedstaaten, die das Kriterium der Erhaltung genetischer Ressourcen anwenden möchten, sollten rechtzeitig vor dem Antragsverfahren ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Rebsorten erstellen und veröffentlichen.

(7) Die Änderung des Prioritätskriteriums gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von einem Schwerpunkt auf einer möglichen künftigen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs zu einem Nachweis einer höheren Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz in der Vergangenheit muss sich auch in den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 widerspiegeln.

(8) Das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde aktualisiert, um klarzustellen, dass bei gemischten Unternehmen nur die Fläche der Weinbauparzellen berücksichtigt werden sollte, um festzustellen, ob der Betrieb innerhalb der Schwellenwerte für kleine und mittlere Betriebe liegt.

(9) Gemäß Artikel 68

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