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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1007 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in Bezug auf die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten und auf Kontrollen im Weinsektor
(ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 8)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Weinsektor der Union ist stark anfällig für Betrug, da der größte Teil der Erzeugung in der Union auf Regelungen zur Qualitätszertifizierung beruht, nämlich auf geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.), die Qualitätserzeugnisse anerkennen und den Erzeugern helfen, ihre Erzeugnisse besser zu vermarkten. Die mutmaßlichen Verstöße betreffen primär die rechtswidrige Verwendung des Ursprungs, z.B. durch vorsätzliche und widerrechtliche Vermarktung und Kennzeichnung von minderwertigem Wein als Wein mit g. U. oder g. g. A. oder durch unrechtmäßige Verdünnung von Wein oder Zugabe von Zucker zu Wein. Die wirtschaftlichen Auswirkungen betrügerischer Aktivitäten im Weinsektor der Union werden auf 1,3 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt, was 3,3 % der Verkäufe des Weinsektors der Union entspricht. Zusätzlich zu den offensichtlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Betrugsfälle auf den Weinsektor bestünde ein potenziell noch größeres Risiko einer Schädigung des Ansehens für den Weinsektor, falls ein schwerwiegender Betrugsfall zu einem Vertrauensverlust bei den Verbrauchern und zu Handelsbeschränkungen führen und damit die allgemeinen Interessen des Weinsektors der Union schädigen würde.
(2) Daher ist es notwendig, die Betrugsbekämpfung im Weinsektor der Union zu verbessern und zu verstärken, insbesondere was die Funktionsweise der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 2 und die Koordinierung der damit verbundenen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten und mit dem Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor (ERC-CWS) anbelangt. Dies trägt zur Strategie der Kommission "Vom Hof auf den Tisch" für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem 3 bei, insbesondere zu einer ihrer Prioritäten, nämlich der Bekämpfung von Lebensmittelbetrug entlang der Lebensmittelversorgungskette; in diesem Zusammenhang ist die Kommission ausdrücklich aufgefordert, ihren Kampf gegen Lebensmittelbetrug zu verstärken, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer zu schaffen und die Befugnisse der Kontroll- und Durchsetzungsbehörden zu erweitern.
(3) Die Vorschriften für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten und spezifische Kontrollbestimmungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission 4 festgelegt. Der Inhalt der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten muss angepasst werden, um die Realität des Weinsektors der Union besser widerzuspiegeln. Betrachtet man den Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Weinerzeugung in der Union, so folgt der Anteil der Weine mit g. U. oder g. g. A. einem stetigen Aufwärtstrend und liegt bei über 60 % der Gesamterzeugung. Im Wirtschaftsjahr 2019/20 betrug dieser Anteil fast 70 %. Da bei Weinen mit g. U. oder g. g. A. ein höheres Betrugsrisiko besteht, ist es daher notwendig, in der Datenbank einen größeren Anteil dieser Weine vorzusehen (derzeit sind 40 % der gesamten EU-Weine mit g. U. oder g. g. A. in der Datenbank erfasst).
(4) Die Entnahme von Traubenproben sowie die Vorgänge und Analysen, die für die Erstellung der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten erforderlich sind, erfordern umfangreiche Ressourcen, was zu Verzögerungen bei der Bereitstellung dieser Daten führen kann. Um die Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen und vollständigen Bereitstellung von Informationen zu überwinden, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Proben der Trauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. oder g. g. A. angebaut werden, in den Fällen, in denen die benannten Laboratorien nicht über ausreichend Ressourcen verfügen, um die Probenahme selbst durchzuführen, in Abstimmung mit den benannten Laboratorien von der Stelle entnommen werden können, die die g. U. oder die g. g. A. verwaltet. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen, dem ERC-CWS und den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten wird bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken, die Weine mit g. U. oder g. g. A. betreffen, die den größten Teil der Weinerzeugung in der Union ausmachen, von wesentlicher Bedeutung sein.
(Stand: 24.06.2021)
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