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Regelwerk, Energienutzung

StromNEV - Stromnetzentgeltverordnung
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Vom 25. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 46 vom 28.07.2005 S. 2225; 01.11.2006 S. 2477 06; 07.11.2006 S. 2550 06a; 29.10.2007 S. 2529 07; 08.04.2008 S. 693 08; 17.10.2008 S. 2006 08a; 25.10.2008 S. 2074 08b; 21.08.2009 S. 2870 09; 03.09.2010 S. 1261 10; 26.07.2011 S. 1554 11; 28.07.2011 S. 1634 11a; 28.07.2011 S. 1690 11b; 14.08.2013 S. 3250 13; 21.07.2014 S. 1066 14a; 31.08.2015 S. 1474 15; 21.12.2015 S. 2498 15a; 26.07.2016 S. 1786 16; 29.08.2016 S. 2034 16a; 14.09.2016 S. 2147 16b; 04.11.2016 S. 2473 16c; 22.12.2016 S. 3106 16d; 17.07.2017 S. 2503 17; 20.06.2018 S.865 18; 17.12.2018 S. 2549 18a; 14.03.2019 S. 333 19; 13.05.2019 S. 706 19a; 23.12.2019 S. 2935 19b; 30.10.2020 S. 2269 20; 23.06.2021 S. 1858 21; 16.07.2021 S. 3026 21b; 27.07.2021 S. 3229 21c; 20.07.2022 S. 1237 22; 22.12.2023 Nr. 405 23)
Gl.-Nr.: 752-6-3


(Gültig bis 31.12.2028 siehe =>)

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 19 21b

Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Diese Verordnung regelt zugleich

  1. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
  2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden .

§ 2 Begriffsbestimmungen 13 18 21b

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Abnahmestelle
    die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
  2. Absatzstruktur
    die Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;
  3. Benutzungsdauer
    der Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
  4. (aufgehoben)
  5. Bezugszeitreihe
    die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
  6. Einspeisezeitreihe
    die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
  7. Entnahmestelle
    der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
  8. Jahreshöchstlast
    der höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
  9. Kalkulationsperiode
    das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
  10. Lastgangzeitreihe
    die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);
  11. Netzebene
    die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;
  12. Netzknoten

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