StromNEV - Stromnetzentgeltverordnung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Vom 25. Juli 2005 (BGBl. I Nr. 46 vom 28.07.2005 S. 2225; 01.11.2006 S. 247706; 07.11.2006 S. 255006a; 29.10.2007 S. 252907; 08.04.2008 S. 69308; 17.10.2008 S. 200608a; 25.10.2008 S. 207408b; 21.08.2009 S. 287009; 03.09.2010 S. 126110; 26.07.2011 S. 1554 11; 28.07.2011 S. 163411a; 28.07.2011 S. 169011b; 14.08.2013 S. 325013; 21.07.2014 S. 106614a; 31.08.2015 S. 147415; 21.12.2015 S. 249815a; 26.07.2016 S. 178616; 29.08.2016 S. 203416a; 14.09.2016 S. 214716b; 04.11.2016 S. 247316c; 22.12.2016 S. 310616d; 17.07.2017 S. 250317; 20.06.2018 S.865 18; 17.12.2018 S. 254918a; 14.03.2019 S. 333 19; 13.05.2019 S. 70619a; 23.12.2019 S. 293519b; 30.10.2020 S. 226920; 23.06.2021 S. 185821; 16.07.2021 S. 302621b; 27.07.2021 S. 322921c; 20.07.2022 S. 123722; 22.12.2023 Nr. 40523) Gl.-Nr.: 752-6-3
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Diese Verordnung regelt zugleich
die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden .
Abnahmestelle die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
Absatzstruktur die Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;
Benutzungsdauer der Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
(aufgehoben)
Bezugszeitreihe die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
Einspeisezeitreihe die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
Entnahmestelle der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
Jahreshöchstlast der höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
Kalkulationsperiode das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
Lastgangzeitreihe die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);
Netzebene die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;
Netzknoten
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 12.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)