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Regelwerk
Änderungstext

Netzentgeltmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2503 ber. 31.08.2017 S. 3343 17; 17.12.2018 S. 2549 18)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13k wird wie folgt gefasst:

" § 13k (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung".

c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte".

d) Die Angabe zu § 90a wird wie folgt gefasst:

" § 90a (weggefallen)".

e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung".

2. Nach § 3 Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

"38a. volatile Erzeugung
Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,".

3. In § 10c Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf" die Wörter ", Betrieb einer LNG-Anlage" eingefügt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Betreiber von Übertragungsnetzen können besondere netztechnische Betriebsmittel vorhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz wieder herzustellen. Mit dem Betrieb besonderer netztechnischer Betriebsmittel sind Dritte zu beauftragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie und der Bereitstellung abschaltbarer Lasten. Aufträge nach den Sätzen 2 und 3 werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei sind

  1. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren und
  2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu behandeln.

Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Die Leistung oder die Arbeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor einer geplanten Beschaffung besonderer netztechnischer Betriebsmittel vor:

  1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel unter Berücksichtigung bestehender Energieanlagen ergibt, sowie
  2. ein Beschaffungskonzept, welches das Vergabeverfahren nach den Sätzen 2 bis 5 beschreibt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. In § 13j wird Absatz 5

(5) Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zur Konkretisierung des Verfahrens zur Errichtung der Netzstabilitätsanlagen sowie zur Konkretisierung des Betriebs und der Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13k Absatz 1 treffen. Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus Festlegungen zum Verfahren der Bedarfsermittlung nach § 13k Absatz 2 treffen.

aufgehoben.

6. § 13k wird

§ 13k Netzstabilitätsanlagen

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können Erzeugungsanlagen als besonderes netztechnisches Betriebsmittel errichten, soweit ohne die Errichtung und den Betrieb dieser Erzeugungsanlagen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 2 Absatz 2 der Netzreserveverordnung gefährdet ist. Diese Erzeugungsanlagen dürfen eine elektrische Nennleistung von insgesamt 2 Gigawatt nicht überschreiten. § 7 Absatz 2 der Netzreserveverordnung ist entsprechend anzuwenden. § 13e Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Errichtung der Erzeugungsanlagen soll dort erfolgen, wo dies wirtschaftlich oder aus technischen Gründen für den Netzbetrieb erforderlich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen ermitteln erstmalig den Bedarf für solche Erzeugungsanlagen spätestens bis zum 31. Januar 2017; die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Monats. Die Betreiber von Übertragungsnetzen ermitteln spätestens bis zum 15. Oktober 2022, ob weiterer Bedarf nach Satz 1 für die Jahre 2026 bis 2030 besteht; die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf spätestens bis zum 31. Januar 2023. Besteht der Bedarf fort, dürfen die Erzeugungsanlagen errichtet und weiterhin betrieben werden.

aufgehoben.

7. In § 17d wird Absatz 6

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