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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. Nr. 47 vom 20.12.2018 S. 2549)



Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 61b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen".

b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 61c bis 61g werden die Angaben zu den §§ 61e bis 61i.

c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 61i bis 61k werden die Angaben zu den §§ 61j bis 61l.

d) Nach der Angabe zu § 62 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter § 62b Messung und Schätzung".

e) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst: " § 80a Kumulierung".

2. Nach § 3 Nummer 47 wird folgende Nummer 47a eingefügt:

"47a."Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung" der Quotient aus der kalenderjährlichen Stromerzeugung in Kilowattstunden zur Eigenversorgung und der installierten Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt in entsprechender Anwendung von Nummer 31,".

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet

  1. im Küstenmeer,
  2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030 ausgewiesen wird,
  3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist."

4. Dem § 23b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind nach dem 31. Dezember 2018 vom anzulegenden Wert oberhalb einer installierten Leistung von 40 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen."

5. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen
  1. im Jahr 2017
    1. zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender Leistung und
    2. zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung,
  2. in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung und
  3. ab dem Jahr 2020
    1. zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung und
    2. zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu installierender Leistung.
"(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen
  1. im Jahr 2017
    1. zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender Leistung und
    2. zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung,
  2. im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung,
  3. im Jahr 2019
    1. zu dem Gebotstermin am 1. Februar 700 Megawatt zu installierender Leistung,
    2. zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. August jeweils 650 Megawatt zu installierender Leistung und
    3. zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 675 Megawatt zu installierender Leistung,
  4. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung,
  5. im Jahr 2021
    1. zu den Gebotsterminen am 1. Februar und 1. Juni jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung und
    2. zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 850 Megawatt zu installierender Leistung,
  6. ab dem Jahr 2022
    1. zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung,
    2. zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu installierender Leistung.

In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur zusätzlich Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land durch. Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt

  1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung,

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(Stand: 26.04.2021)

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