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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Vom 28. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 42 vom 04.08.2011 S. 1634 ber. Nr. 68 S. 2255)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst

" § 6 Technische Vorgaben".

b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

"Teil 3
Einspeisevergütung".

c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Verringerung des Vergütungsanspruchs".

d) Die Angabe zu § 20 wird durch folgende Angaben ersetzt:

" § 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni
§ 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie".

e) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 27a Vergärung von Bioabfällen
§ 27b Vergärung von Gülle
§ 27c Gemeinsame Vorschriften für gasförmige Energieträger".

f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

" § 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden".

g) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

"Teil 3a
Direktvermarktung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 33a Grundsatz, Begriff
§ 33b Formen der Direktvermarktung
§ 33c Pflichten bei der Direktvermarktung
§ 33d Wechsel zwischen verschiedenen Formen
§ 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung
§ 33f Anteilige Direktvermarktung

Abschnitt 2
Prämien für die Direktvermarktung

§ 33g Marktprämie
§ 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie
§ 33i Flexibilitätsprämie".

h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern".

i) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37 Vermarktung und EEG-Umlage".

j) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

" § 39 Verringerung der EEG-Umlage".

k) Die Angaben zu Teil 5 Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
EEG-Umlage und Stromkennzeichnung

§ 53 Ausweisung der EEG-Umlage
§ 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage".

l) Die Angabe zu § 64 wird durch folgende Angaben ersetzt:

" § 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen
§ 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
§ 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
§ 64c Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
§ 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
§ 64e Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister
§ 64f Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 64g Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen".

m) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Monitoringbericht".

n) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:

"Anlage 1: Gasaufbereitungs-Bonus
Anlage 2: Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
Anlage 3: Referenzertrag
Anlage 4: Höhe der Marktprämie
Anlage 5: Höhe der Flexibilitätsprämie".

2. § 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
 (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. "(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf
  1. 35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020,
  2. 50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030,
  3. 65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und
  4. 80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050

und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.

(3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen."

3. § 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und

3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.

"2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie einschließlich Prämien für die Integration dieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem,

3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms, für den eine Vergütung oder eine Prämie gezahlt worden ist."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2d eingefügt:

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