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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
Vom 28. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 42 vom 04.08.2011 S. 1634 ber. Nr. 68 S. 2255)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst
" § 6 Technische Vorgaben".
b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
"Teil 3
Einspeisevergütung".
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Verringerung des Vergütungsanspruchs".
d) Die Angabe zu § 20 wird durch folgende Angaben ersetzt:
" § 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni
§ 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie".
e) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 27a Vergärung von Bioabfällen
§ 27b Vergärung von Gülle
§ 27c Gemeinsame Vorschriften für gasförmige Energieträger".
f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden".
g) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
"Teil 3a
Direktvermarktung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 33a Grundsatz, Begriff
§ 33b Formen der Direktvermarktung
§ 33c Pflichten bei der Direktvermarktung
§ 33d Wechsel zwischen verschiedenen Formen
§ 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung
§ 33f Anteilige Direktvermarktung
Abschnitt 2
Prämien für die Direktvermarktung
§ 33g Marktprämie
§ 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie
§ 33i Flexibilitätsprämie".
h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern".
i) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
" § 37 Vermarktung und EEG-Umlage".
j) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
" § 39 Verringerung der EEG-Umlage".
k) Die Angaben zu Teil 5 Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
§ 53 Ausweisung der EEG-Umlage
§ 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage".
l) Die Angabe zu § 64 wird durch folgende Angaben ersetzt:
" § 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen
§ 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
§ 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
§ 64c Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
§ 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
§ 64e Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister
§ 64f Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 64g Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen".
m) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 65a Monitoringbericht".
n) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:
"Anlage 1: Gasaufbereitungs-Bonus
Anlage 2: Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
Anlage 3: Referenzertrag
Anlage 4: Höhe der Marktprämie
Anlage 5: Höhe der Flexibilitätsprämie".
2. § 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. | "(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf
und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren. (3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen." |
3. § 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms. |
"2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie einschließlich Prämien für die Integration dieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem,
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms, für den eine Vergütung oder eine Prämie gezahlt worden ist." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2d eingefügt:
(Stand: 28.09.2021)
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