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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

Vom 20. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 22 vom 28.06.2018 S. 865)



Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b in Verbindung mit § 24a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 24 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, § 24 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist sowie § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) eingefügt worden ist und § 24a durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte

§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte

§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte".

b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung".

c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

"Teil 3 (weggefallen)".

d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger;".

e) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

"12a.versorgte Fläche
in Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche sowie in Mittel- und Hochspannung die geografische Fläche des Netzgebietes;".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden die Wörter "und der Netzentgelte" gestrichen.

bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung bestimmt worden ist, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf Grundlage der Kosten nach Satz 5."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestimmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Hierfür verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2. Vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung nach Satz 1 nach Maßgabe des § 32a."

4. In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 10 Abs. 3" durch die Angabe " § 6b Absatz 3" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 3"durch die Angabe " § 6b Absatz 3" ersetzt.

6. In § 11 Satz 1 werden die Wörter "Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind" durch die Wörter "Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen" ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Kostenstellen Messung und Abrechnung" durch die Wörter "Kostenstelle Messstellenbetrieb" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden."

8. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

"Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte

§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.

§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte

(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug gebracht.

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