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Änderungstext
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
Vom 3. September 2010
(BGBl. I Nr. 47 vom 08.09.2010 S. 1261)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
GasNZV - Gasnetzzugangsverordnung
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
( wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung der Messzugangsverordnung
Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "und" die Angabe " § 38a Absatz 1" durch die Angabe " § 44 Absatz 1" ersetzt und die Wörter "vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist," gestrichen.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "und" die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 48" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach § 3 verpflichtet."
Artikel 3
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung *)
§ 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die durch Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere das DVGW-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. | "Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das DVGW-Zeichen. Materialien und Gasgeräte, die
und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird." |
Artikel 4
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung *)
§ 13 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt:
(Stand: 16.06.2018)
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