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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
Vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3106)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu § 5, Abschnitt 2 und § 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
,, Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen".
b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
§ 8c Ausschreibungsvolumen
§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung".
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen | " § 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt". |
d) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Registrierung von KWK-Anlagen".
e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung | " § 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung". |
f) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Umlage der Kosten
§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte § 28 Belastungsausgleich § 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen |
" § 26 KWKG-Umlage
§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage § 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage § 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen § 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen § 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern § 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen § 28 Belastungsausgleich § 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen". |
g) Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur".
h) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Clearingstelle".
i) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen
§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen".
j) Die folgenden Angaben werden angefügt:
" § 36 Übergangsbestimmungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Terrawattstunden" durch das Wort "Terawattstunden" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist," gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
(4) Die Zahlung von Zuschlägen im Sinne von Absatz 2 kann nach Maßgabe von § 29 Absatz 1 Satz 2 auch an Betreiber im europäischen Ausland erfolgen, wenn
|
"(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5. (6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn |
(Stand: 26.04.2021)
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