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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz ur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 405 vom 28.12.2023EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12d wird wie folgt gefasst:

" § 12d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans".

b) Die Angabe zu § 13k wird wie folgt gefasst:

" § 13k Nutzen statt Abregeln".

c) Die Angabe zu § 14d wird wie folgt gefasst:

" § 14d Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung".

d) Der Angabe zu § 17 wird das Wort "; Festlegungskompetenz" angefügt.

e) Die Angaben zu den §§ 17a bis 17c werden wie folgt gefasst:

" § 17a (aufgehoben)

§ 17b (aufgehoben)

§ 17c (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu § 17i wird wie folgt gefasst:

" § 17i Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen".

g) Der Angabe zu § 20 wird das Wort "; Festlegungskompetenz" angefügt.

h) Der Angabe zu § 21 wird das Wort "; Festlegungskompetenz" angefügt.

i) In der Angabe zu § 21a wird das Wort "Verordnungsermächtigung" durch das Wort "Festlegungskompetenz" ersetzt.

j) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte".

k) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter "Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte," gestrichen.

l) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten, Zahlungsmodalitäten".

m) Die Angabe zu § 28i wird wie folgt gefasst:

" § 28i (aufgehoben)".

n) Vor der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 3c
Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz

§ 28r Wasserstoff-Kernnetz".

o) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 48a Duldungspflicht bei Transporten".

p) Der Angabe zu § 49 wird das Wort "; Festlegungskompetenz" angefügt.

q) Nach der Angabe zu § 49b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 49c Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen".

r) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:

" § 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen, Verordnungsermächtigung".

s) In der Angabe zu § 67 wird nach dem Wort "Anhörung," das Wort "Akteneinsicht," eingefügt.

t) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 78a Musterverfahren".

u) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 85a Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen".

v) Nach der Angabe zu § 111f wird folgende Angabe eingefügt:

" § 111g Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform".

w) Die Angaben zu den §§ 112 und 112a werden wie folgt gefasst:

" § 112 (aufgehoben)

§ 112a (aufgehoben)".

x) Nach der Angabe zu § 117b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. "(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere
  1. 1. den vorausschauenden Ausbau, die optimierte Nutzung und die Digitalisierung der
    Energieversorgungsnetze,
  2. die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff,
  3. die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie
  4. eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 10f wird folgende Nummer 10g eingefügt:

"10g. Datenformat
eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält,".

b) In Nummer 24a Buchstabe a werden nach dem Wort "befinden" die Wörter "oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5.000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind" eingefügt.

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