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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes

Vom 30. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 49 vom 05.11.2020 S. 2269)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 18 Absatz 3, des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 sowie Satz 3 und des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 24 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503), § 24 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 28a Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786), § 24 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), § 24 Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) sowie § 24 Satz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird."

2. Dem § 32 wird folgender Absatz angefügt:

"(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt."

Artikel 2
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" jeweils durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "auszuhändigen" durch die Wörter "in Textform zur Verfügung zu stellen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen."

Artikel 3
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" jeweils durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "auszuhändigen" durch die Wörter "in Textform zur Verfügung zu stellen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 202064

ENDE

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