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Änderungstext
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
Vom 21. Juli 2014
(BGBl. Nr. 33 vom 24.07.2014 S. 1066)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Artikel 2
Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 32 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Angabe "16" durch die Angabe "19" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 2 Absatz 2 Nummer 9 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | "9. die §§ 59 und 60 Absatz 1, die §§ 78, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes," |
.
Artikel 4
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
§ 31 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Zweck der Regelung
Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. |
" § 31 Zweck der Regelung
Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz zu ermöglichen." |
Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47f Satz 1 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt und werden die Wörter "und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" gestrichen.
2. § 47g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Wahl der Vermarktungsform, insbesondere die gewählte Form der Direktvermarktung nach § 33b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und die auf die jeweilige Vermarktungsform entfallenden Mengen. | "2. die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die auf die jeweilige Veräußerungsform entfallenden Mengen." |
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "nach § 33b" durch die Wörter "im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 18b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
18b) Erneuerbare Energien Energie im Sinne des § 3 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, |
"18b. erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes," . |
(Stand: 26.04.2021)
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