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Regelwerk, Allgemein

GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 26. Juni 2013
(BGBl Nr. 32 vom 29.06.2013 S. 1750, ber. S. 3245; 04.07.2013 S. 1981 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 21.07.2014 S. 1066 14; 15.04.2015 S. 578 15; 17.07.2015 S. 1245 15a; 31.08.2015 S. 1474 15b; 17.02.2016 S. 203 16; 26.07.2016 S. 1786 16; 11.10.2016 S. 2226 16a; 13.10.2016 S. 2258 16b; 29.03.2017 S. 626 17; 13.04.2017 S. 872 17a; 01.06.2017 S. 1416 17b; 18.07.2017 S. 2739 17c. 27.08.2017 S. 3295 17d; 30.10.2017 S. 3618 17e; 12.07.2018 S. 1151 18; 25.03.2020 S. 674 20; 25.05.2020 S. 1067 20a; 19.06.2020 S. 1328 20b; 25.06.2020 S. 1474 20c; 12.11.2020 S. 2392 20d; 26.11.2020 S. 2568 20e; 18.01.2021 S. 2 21; 22.02.2021 S. 266 21a; 09.03.2021 S. 327 21b; 23.06.2021 S. 1858 21c; 09.07.2021 S. 2506 21d; 16.07.2021 S. 2959 21e; 27.07.2021 S. 3274 21f; 20.05.2022 S. 730 22;19.07.2022 S. 1214 22a; 23.06.2023 Nr. 167 23; 08.10.2023 Nr. 272 23a; 25.10.2023 Nr. 294 23b; 22.12.2023 Nr. 405 23c)
Gl.-Nr.: 703-5



(Red. Anm.: Aufgrund von umfangreichen Änderungen als aktuelle Fassung übernommen)
Archiv: 2005 Zur bis zum 17.04.2016 gültigen Fassung
Siehe Fn. *

Teil 1 17b
Wettbewerbsbeschränkungen

Kapitel 1 17b
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 2 Freigestellte Vereinbarungen

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

  1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
  2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

§ 3 Mittelstandskartelle

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn

  1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
  2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

§ § 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 (weggefallen)

Kapitel 2 17b
Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

§ 18 Marktbeherrschung 17b 21

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