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Änderungstext
VRUG - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Vom 8. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 272 vom 12.10.2023 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
VduG - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
MFKRegV - Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung Verordnung über das Register für Musterfeststellungsklagen |
"VKRegV - Verbandsklageregisterverordnung Verordnung über das Register für Verbandsklagen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Musterfeststellungsklagen" durch das Wort "Verbandsklagen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Das Bundesamt für Justiz richtet ein Klageregister ein, in dem es Musterfeststellungsklagen öffentlich bekannt macht und anschließend hierzu Anmeldungen zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern erfasst. | "(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Verbandsklageregister, in dem es nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht:
(2) Das Bundesamt für Justiz erfasst im Verbandsklageregister ferner Anmeldungen zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern und kleinen Unternehmen zu den nach Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekanntgemachten Verbandsklagen." |
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
"Die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 sind jeweils in einer eigenen Rubrik vorzunehmen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben. | "(1) Öffentlich bekannt zu machen sind
|
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "XJustiz-Version" die Wörter "oder im Dateiformat PDF" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind. | "(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
(Stand: 11.07.2024)
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