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VKRegV - Verbandsklageregisterverordnung
Verordnung über das Register für Verbandsklagen
Vom 24. Oktober 2018
(BGBl. I Nr. 36 vom 29.10.2018 S. 1725 ber. 06.11.2018 S. 1845; 14.07.2021 S. 2923 21, 21a; 08.10.2023 Nr. 272 23)
Gl. Nr. 310-4-20
Überschrift geändert 23
Auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Register für Verbandsklagen 23
(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Verbandsklageregister, in dem es nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht:
(2) Das Bundesamt für Justiz erfasst im Verbandsklageregister ferner Anmeldungen zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern und kleinen Unternehmen zu den nach Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekanntgemachten Verbandsklagen.
(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung auf einer Internetseite, die der inhaltlichen Verantwortung des Bundesamtes für Justiz unterliegt und von jedermann unentgeltlich eingesehen werden kann. Auf der Internetseite sind auch die vom Bundesamt für Justiz elektronisch zur Verfügung zu stellenden Formulare abrufbar. Die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 sind jeweils in einer eigenen Rubrik vorzunehmen.
§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts 21a 23
(1) Öffentlich bekannt zu machen sind
(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg ( § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.
(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.
§ 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen 21 23
(1) Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.
(2) Die nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes erforderlichen Angaben sind im Formular als verpflichtend zu kennzeichnen. Beim Formularfeld zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe hierzu höchstens 2.500 Zeichen betragen soll.
(3) Die Eintragung in das Verbandsklageregister wird vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung
Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. Mit der Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das Datum des Eingangs der Anmeldung. Es bestätigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in das Verbandsklageregister und teilt ihm dabei das Geschäftszeichen mit. Dieses Geschäftszeichen ist in der weiteren Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz stets anzugeben.
(Stand: 17.10.2023)
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