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Regelwerk, Allgemeines

VKRegV - Verbandsklageregisterverordnung
Verordnung über das Register für Verbandsklagen

Vom 24. Oktober 2018
(BGBl. I Nr. 36 vom 29.10.2018 S. 1725 ber. 06.11.2018 S. 1845; 14.07.2021 S. 2923 21, 21a; 08.10.2023 Nr. 272 23)
Gl. Nr. 310-4-20



Überschrift geändert 23

Auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 1 Register für Verbandsklagen 23

(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Verbandsklageregister, in dem es nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht:

  1. Verbandsklagen nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,
  2. einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 1) eingetragen sind, und
  3. Unterlassungsklagen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Nummer 2 durch die dort genannten Verbraucherverbände und Einrichtungen.

(2) Das Bundesamt für Justiz erfasst im Verbandsklageregister ferner Anmeldungen zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern und kleinen Unternehmen zu den nach Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekanntgemachten Verbandsklagen.

(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung auf einer Internetseite, die der inhaltlichen Verantwortung des Bundesamtes für Justiz unterliegt und von jedermann unentgeltlich eingesehen werden kann. Auf der Internetseite sind auch die vom Bundesamt für Justiz elektronisch zur Verfügung zu stellenden Formulare abrufbar. Die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 sind jeweils in einer eigenen Rubrik vorzunehmen.

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts  21a 23

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind

  1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,
  2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und
  3. zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes. Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg ( § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.

§ 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen 21 23

(1) Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(2) Die nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes erforderlichen Angaben sind im Formular als verpflichtend zu kennzeichnen. Beim Formularfeld zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe hierzu höchstens 2.500 Zeichen betragen soll.

(3) Die Eintragung in das Verbandsklageregister wird vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung

  1. innerhalb der Frist des § 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist und
  2. alle Angaben nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes enthält.

Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. Mit der Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das Datum des Eingangs der Anmeldung. Es bestätigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in das Verbandsklageregister und teilt ihm dabei das Geschäftszeichen mit. Dieses Geschäftszeichen ist in der weiteren Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz stets anzugeben.

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