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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 1;
VO (EU) 2022/1925 - ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig Ausnahmen;
VO (EU) 2022/2065 - ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/988 - ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/2854 - ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt RL 2009/22/EG

Bekanntmachung siehe =>

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zuge der Globalisierung und der Digitalisierung ist die Gefahr gestiegen, dass eine große Zahl von Verbrauchern durch dieselbe unerlaubte Praktik geschädigt wird. Durch Verstöße gegen das Unionsrecht können den Verbrauchern Nachteile entstehen. Ohne wirksame Mittel, unerlaubte Praktiken zu beenden und für Verbraucher Abhilfe zu schaffen, ist das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt beeinträchtigt.

(2) Das Fehlen wirksamer Mittel zur Durchsetzung des dem Verbraucherschutz dienenden Unionsrechts kann außerdem zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen nicht gesetzestreuen und gesetzestreuen Unternehmern führen, die ihre Geschäftstätigkeit innerstaatlich oder grenzüberschreitend ausüben. Diese Verzerrungen können das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

(3) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Der Binnenmarkt sollte den Verbrauchern zusätzlichen Nutzen in Form besserer Qualität, größerer Vielfalt, angemessener Preise und hoher Sicherheitsstandards für Waren und Dienstleistungen bringen, wodurch ein hohes Verbraucherschutzniveau gefördert wird.

(4) Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV bestimmen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten hat. Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") bestimmt, dass die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen hat.

(5) Mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen zu erheben, die in erster Linie darauf abzielen, Verstöße gegen das Unionsrecht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher verletzen, zu unterbinden und zu verbieten. Allerdings wurden die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts mit dieser Richtlinie nicht in ausreichendem Maß angegangen. Um in einem zunehmend globalisierten und digitalisierten Markt besser von unerlaubten Praktiken abzuschrecken und den Schaden für die Verbraucher zu verringern, müssen die Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dahingehend gestärkt werden, dass sie sowohl Unterlassungsentscheidungen als auch Abhilfeentscheidungen umfassen. Angesichts der zahlreichen erforderlichen Änderungen ist es angebracht, die Richtlinie 2009/22/EG aufzuheben und durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen.

(6) Die Verbandsklageverfahren auf Unterlassungsentscheidungen und auf Abhilfeentscheidungen sind unionsweit unterschiedlich und bieten ein unterschiedliches Maß an Verbraucherschutz. Darüber hinaus verfügen einige Mitgliedstaaten gegenwärtig über keine Verbandsklageverfahren auf Abhilfeentscheidungen. Durch diese Situation wird das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in den Binnenmarkt und ihre Fähigkeit, auf diesem Markt tätig zu sein, verringert. Sie verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt die wirksame Durchsetzung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.

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