Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund |
Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates
- Produktsicherheitverordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1, ber. L 2023/90192)
Neufassung -Ersetzt zum 13.12.2024 RL"n 87/357/EWG und 2001/95/EG
Ergänzende Informationen |
VO"en (EU) 2024/2639; 2024/1740; 2024/1459; 2024/1435 |
Normenübersicht/ Normen zur 2001/95/EG BAUA / Besch. (EU) 2019/1698 - Archiv 2019/10
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird gefordert, dass Verbraucherprodukte sicher sein müssen und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten gegen gefährliche Produkte vorgehen und diesbezüglich Informationen über das Unionssystem zum raschen Informationstausch (RAPEX) austauschen müssen.
(2) Die Richtlinie 2001/95/EG muss in Anbetracht der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien und Online-Verkäufen überarbeitet und aktualisiert werden, um für Kohärenz mit den Entwicklungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften und Normungsrechtsvorschriften der Union, eine bessere Funktionsweise von Produktsicherheitsrückrufen sowie einen klareren Rahmen für die bisher durch die Richtlinie 87/357/EWG des Rates 4 regulierten Nachahmungen von Lebensmitteln zu sorgen. Im Interesse der Klarheit sollten die Richtlinien 2001/95/EG und 87/357/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(3) Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Vorschriften enthält, die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen. Durch die Entscheidung für eine Verordnung anstelle einer Richtlinie können auch im Hinblick auf das Ziel der Kohärenz mit dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, bei dem das geltende Rechtsinstrument ebenfalls eine Verordnung ist - nämlich die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 -, bessere Ergebnisse erzielt werden. Schlussendlich wird durch diese Entscheidung und die damit verbundene einheitliche Anwendung von Produktsicherheitsvorschriften in der gesamten Union der Regelungsaufwand weiter verringert werden.
(4) Mit der vorliegenden Verordnung soll zur Erreichung der in Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) genannten Ziele beigetragen werden. Insbesondere sollen die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, gewährleistet werden.
(Stand: 25.10.2024)
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