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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Cyberresilienz-Verordnung -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Cybersicherheit bedeutet eine der größten Herausforderungen für die Union. Die Zahl und Vielfalt der vernetzten Geräte wird in den kommenden Jahren exponentiell zunehmen. Cyberangriffe sind ein Thema von öffentlichem Interesse, da sie sich nicht nur auf die Wirtschaft der Union, sondern auch auf die Demokratie sowie die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher kritisch auswirken. Es ist deshalb nötig, das Cybersicherheitskonzept der Union zu stärken, sich mit Cyberresilienz auf Unionsebene zu befassen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und dazu einen einheitlichen Rechtsrahmen für grundlegende Cybersicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt festzulegen. Dabei sollten zwei große Probleme angegangen werden, die hohe Kosten für die Nutzer und die Gesellschaft verursachen: ein geringes Maß an Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, das sich in weitverbreiteten Schwachstellen und der unzureichenden und inkohärenten Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen zu deren Behebung zeigt, sowie ein unzureichendes Verständnis und ein mangelnder Informationszugang der Nutzer, wodurch sie daran gehindert werden, Produkte mit angemessenen Cybersicherheitsmerkmalen auszuwählen oder sicher zu verwenden.

(2) Mit dieser Verordnung sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung sicherer Produkte mit digitalen Elementen geschaffen werden, damit Hardware- und Softwareprodukte mit weniger Schwachstellen in den Verkehr gebracht werden und damit sich die Hersteller während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts konsequent um die Sicherheit kümmern. Außerdem sollen Bedingungen geschaffen werden, die es den Nutzern ermöglichen, bei der Auswahl und Verwendung von Produkten mit digitalen Elementen die Cybersicherheit zu berücksichtigen, beispielsweise durch mehr Transparenz in Bezug auf den Unterstützungszeitraum für auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen.

(3) Das geltende einschlägige Unionsrecht umfasst mehrere horizontale Vorschriften, die bestimmte Aspekte der Cybersicherheit aus unterschiedlichen Blickwinkeln regeln, darunter auch Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der digitalen Lieferkette. Das bestehende Unionsrecht in Bezug auf die Cybersicherheit, wozu die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gehören, enthält jedoch keine unmittelbar verbindlichen Anforderungen an die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen.

(4) Das bestehenden Unionsrecht gilt zwar für bestimmte Produkte mit digitalen Elementen, jedoch gibt es keinen horizontalen Rechtsrahmen der Union, der umfassende Cybersicherheitsanforderungen für alle Produkte mit digitalen Elementen festlegen würde. Die verschiedenen bisher auf Unionsebene und auf nationaler Ebene erlassenen Vorschriften und ergriffenen Initiativen befassen sich nur teilweise mit den festgestellten Problemen und Risiken im Zusammenhang mit der Cybersicherheit, wodurch ein legislativer Flickenteppich innerhalb des Binnenmarkts entstanden ist, der zu einer größeren Rechtsunsicherheit sowohl für die Hersteller als auch für die Nutzer solcher Produkte und zu einer größeren unnötigen Belastung der Unternehmen und Organisationen führt, die eine Reihe verschiedener Anforderungen und Pflichten in Bezug auf ähnliche Produktarten zu erfüllen haben. Die Cybersicherheit dieser Produkte hat eine besonders ausgeprägte grenzüberschreitende Dimension, weil die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland hergestellten Produkte mit digitalen Elementen häufig von Organisationen und Verbrauchern im gesamten Binnenmarkt verwendet werden. Dies macht es notwendig, den Bereich auf Unionsebene zu regulieren, um für einen harmonisierten Rechtsrahmen und Rechtssicherheit für Nutzer, Organisationen und Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 5

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