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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung

Vom 14. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 45 vom 21.07.2021 S. 2923)



Auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung

Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Anmeldung alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält. Erfasst wird auch das Datum, an dem die Anmeldung eingegangen ist. Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald nach Eintragung eine Bestätigung über den Eingang seiner Anmeldung. "(3) Die Eintragung in das Klageregister wird vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung
  1. innerhalb der Frist des § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingegangen ist und
  2. alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält.

Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. Mit der Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das Datum des Eingangs der Anmeldung. Es bestätigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in das Klageregister und teilt ihm dabei das Geschäftszeichen mit. Dieses Geschäftszeichen ist in der weiteren Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz stets anzugeben."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Teilt im Falle des Todes des angemeldeten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist der Erbfall in das Klageregister einzutragen und der Name sowie die Anschrift des Erben zu erfassen. Für solche Mitteilungen stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "den Eingang der Rücknahme" durch die Wörter "die Eintragung der Rücknahme im Klageregister" ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid

Lehnt das Bundesamt für Justiz eine Eintragung mit einem vollständig maschinell erstellten Bescheid ab, so können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. In diesem Fall kann das Dokument den Hinweis enthalten, dass Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können und es maschinell erstellt worden ist."

4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "mit Einverständnis der Partei" gestrichen.

5. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.

Artikel 2
Weitere Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung

Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Mitteilungen des Gerichts" angefügt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

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(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben in einem elektronischen Dokument an das Bundesamt für Justiz. Das elektronische Dokument ist nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen. Es ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung zu übermitteln. "(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind."

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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