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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 15. April 2015
(BGBl. I Nr. 15 vom 21.04.2015 S. 578; 01.06.2017 S. 1416 17)



Bergründung aus der BR-Drucksache 544/14

Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "von" die Angabe "Energiedienstleistungen," eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Endkunden mit Ausnahme von Verantwortlichen nach § 3 Absatz 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, "2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,"

c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) sind."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Energiedienstleister:
eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen für Endkunden erbringt oder durchführt und dabei in gewissem Umfang finanzielle Risiken trägt, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien richtet;
"5. Energiedienstleister:
eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt oder durchführt;".

b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. Energieunternehmen:
Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten, deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt;
"13. Energieunternehmen:
Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten;".

c) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d) Die folgenden Nummern 17 und 18 werden angefügt:

"17. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 20111 entspricht;

18. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer."

___
1) Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und als Zwischenziel bis zum Mai des Jahres 2011 " gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2011 und bis zum 30. Juni 2014 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor. "(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 28) geändert worden ist, vor."

4. § 5

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