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Änderungstext
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 9. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 42 vom 14.07.2021 S. 2506)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
UBRegG - Unternehmensbasisdatenregistergesetz
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
Nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender § 136b eingefügt:
" § 136b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters
Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden."
Artikel 3
Änderung des Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "soweit dies nicht in den §§ 2 und 6" durch die Wörter "soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Umweltstatistiken" ein Komma und die Wörter "Unternehmensbasisdaten aus dem Register über Unternehmensbasisdaten" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
3. In § 4a Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
4. In § 6 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe " § 19" die Angabe "Absatz 1" und ein "Komma" eingefügt.
2. In § 31b Absatz 3 wird die Angabe " § 31 Absatz 3" durch die Angabe " § 31 Absatz 4" ersetzt.
3. In § 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 33a Absatz 1" durch die Angabe " § 33 Absatz 1" ersetzt.
Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:
- die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,
- die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur,
- das besondere elektronische Behördenpostfach sowie
- eine hierfür bestimmte Internetplattform.
wird aufgehoben.
5. In § 50b Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem im Inland ansässigen Unternehmen oder einer im Inland ansässigen Unternehmensvereinigung folgende Unterlagen zu: | "Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder einer natürlichen Person im Inland folgende Unterlagen zu:" |
6. In § 50f Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4, 4a und § 5 Absatz 2, 3" ersetzt.
(Stand: 03.08.2021)
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