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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
Vom 12. November 2020
(BGBl. I Nr. 52 vom 18.11.2020 S. 2392)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes zu regeln:
Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten. (2) Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie umfassen insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren." |
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird § 2.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
In § 650q Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
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Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entsprechend. | "Im Übrigen gilt § 650c entsprechend." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 114 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter "alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Februar" werden durch die Wörter "auf Anforderung" ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
"Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind."
Artikel 4
Änderung der Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden nach dem Wort "beträgt" die Wörter "beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb" eingefügt.
b) Folgender Absatz 15 wird angefügt:
"(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit."
2. In § 73 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)" gestrichen.
3. § 76 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen. | "Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt." |
Artikel 5
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Dem § 12 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
(Stand: 23.11.2020)
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