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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 20. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 16 vom 21.05.2022 S. 730)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Kurzbezeichnung wird die Angabe "1975" gestrichen.
2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
(nicht dargestellt)
3. Nach der Inhaltsübersicht wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:
"Kapitel 1
Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall".
4. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "erlassen werden" eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "die Lagerung," die Wörter "die Bevorratung" und ein Komma und werden nach den Wörtern "die Verwendung" ein Komma und die Wörter "die Einsparung, die Reduzierung des Verbrauchs" eingefügt.
ccc) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort "dienen" am Ende ein Komma eingefügt.
eee) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. die Errichtung, den Einsatz und den Betrieb digitaler Plattformen durch die Verwaltungsbehörde oder durch Dritte für die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3; soweit Dritte aufgrund ihrer Funktion zur Errichtung, zum Einsatz oder zum Betrieb einer digitalen Plattform verpflichtet werden, sind insbesondere Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Betreibers, zu den Registrierungs- und Mitwirkungspflichten von Teilnehmern der Plattform sowie zur Ausgestaltung der Kosten und Entgelte des Betriebs und der Teilnahme vorzusehen, und
5. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, von
fff) In dem Satzteil nach der Nummerierung werden die Wörter "erlassen werden." gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "öffentlicher Aufgaben" die Wörter "sowie europäischer" eingefügt.
5. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:
" § 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 53) geändert worden ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten erlassen werden.
(Stand: 29.07.2022)
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