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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Vom 20. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 16 vom 21.05.2022 S. 730)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975

Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Kurzbezeichnung wird die Angabe "1975" gestrichen.

2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

(nicht dargestellt)

3. Nach der Inhaltsübersicht wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:

"Kapitel 1
Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall".

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "erlassen werden" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "die Lagerung," die Wörter "die Bevorratung" und ein Komma und werden nach den Wörtern "die Verwendung" ein Komma und die Wörter "die Einsparung, die Reduzierung des Verbrauchs" eingefügt.

ccc) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort "dienen" am Ende ein Komma eingefügt.

eee) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. die Errichtung, den Einsatz und den Betrieb digitaler Plattformen durch die Verwaltungsbehörde oder durch Dritte für die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3; soweit Dritte aufgrund ihrer Funktion zur Errichtung, zum Einsatz oder zum Betrieb einer digitalen Plattform verpflichtet werden, sind insbesondere Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Betreibers, zu den Registrierungs- und Mitwirkungspflichten von Teilnehmern der Plattform sowie zur Ausgestaltung der Kosten und Entgelte des Betriebs und der Teilnahme vorzusehen, und

5. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, von

  1. den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit
  2. den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften:
    aa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung,
    bb) Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    dd) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung,
    ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  3. den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen."

fff) In dem Satzteil nach der Nummerierung werden die Wörter "erlassen werden." gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "öffentlicher Aufgaben" die Wörter "sowie europäischer" eingefügt.

5. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 53) geändert worden ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten erlassen werden.

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