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Änderungstext
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
Vom 25. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 1067)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Dem § 186 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020
(8) § 81 Absatz 6 Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Nach § 13a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender § 13b eingefügt:
" § 13b
(1) Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Entsprechendes gilt für die Mitglieder von Ausschüssen sowie einer Vollversammlung bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Vollversammlung. Regelungen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden, insbesondere die Abwahl eines Präsidiumsmitglieds oder die Abberufung eines Hauptgeschäftsführers sowie über das Ausscheiden eines Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmitglieds, bleiben unberührt.
(2) Das Präsidium einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung oder eines Ausschusses ermöglichen,
Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollversammlung darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(3) Der Präsident einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anzuwenden."
Artikel 3
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Angabe zum Zweiten Abschnitt im Fuenften Teil in der Inhaltsübersicht wird die Angabe " §§ 119-124b" durch die Angabe " §§ 119-124c" ersetzt.
2. Nach § 124b wird der folgende § 124c eingefügt:
" § 124c
(Stand: 19.08.2020)
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