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GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 26. Juni 2013
(BGBl Nr. 32 vom 29.06.2013 S. 1750, ber. S. 3245; 04.07.2013 S. 198113; 07.08.2013 S. 315413a; 21.07.2014 S. 106614; 15.04.2015 S. 57815 Inkrafttreten; 17.07.2015 S. 124515a; 31.08.2015 S. 147415b; 17.02.2016 S. 20316 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 703-5
(Red. Anm.: Änderungen werden hier nicht fortgeführt. Siehe ab dem 18.04.2016 gültige Fassung)
Aufgrund von umfangreichen Änderungen eine aktuelle Fassung gültig ab 18.04.2016 erstellt.
Archiv: 2005
Siehe Fn. *
Erster Teil
Wettbewerbsbeschränkungen
Erster Abschnitt
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.
§ 3 Mittelstandskartelle
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn
§§ 4 bis 17 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
§ 18 Marktbeherrschung
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
(2) Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(Stand: 01.09.2023)
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