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Änderungstext
GWB-Digitalisierungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen
Vom 18. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 1 vom 18.01.2021 S. 2)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb".
b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse".
c) Die Angaben zu Teil 2 werden wie folgt gefasst:
Teil 2
Kartellbehörden
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 48 Zuständigkeit
§ 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörden
§ 50 Vollzug des europäischen Rechts
Kapitel 2
Behördenzusammenarbeit
§ 50a Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
§ 50b Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
§ 50c Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
§ 50d Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
§ 50e Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
§ 50f Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Kapitel 3
Bundeskartellamt
§ 51 Sitz, Organisation
§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte".
d) Die Angaben zu Teil 3 Kapitel 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Teil 3
Verfahren
Kapitel 1
Verwaltungssachen
Abschnitt 1
Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 56 Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
§ 58 Beschlagnahme
§ 59 Auskunftsverlangen
§ 59a Prüfung von geschäftlichen Unterlagen
§ 59b Durchsuchungen
§ 60 Einstweilige Anordnungen
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
§ 62 Gebührenpflichtige Handlungen
Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
§ 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
§ 64 Anwaltszwang
§ 65 Mündliche Verhandlung
§ 66 Aufschiebende Wirkung
§ 67 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
§ 69 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 70 Akteneinsicht
§ 71 Kostentragung und -festsetzung
§ 72 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Abschnitt 3
Beschwerde
§ 73 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 74 Frist und Form
§ 75 Untersuchungsgrundsatz
§ 76 Beschwerdeentscheidung
Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
§ 77 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
§ 78 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 79 Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist
§ 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung
Kapitel 2
Bußgeldsachen
Abschnitt 1
Bußgeldvorschriften
§ 81 Bußgeldtatbestände
§ 81a Geldbußen gegen Unternehmen
§ 81b Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen
§ 81c Höhe der Geldbuße
§ 81d Zumessung der Geldbuße
§ 81e Ausfallhaftung im Übergangszeitraum
§ 81f Verzinsung der Geldbuße
§ 81g Verjährung der Geldbuße
Abschnitt 2
Kronzeugenprogramm
§ 81h Ziel und Anwendungsbereich
§ 81i Antrag auf Kronzeugenbehandlung
§ 81j Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung
§ 81k Erlass der Geldbuße
§ 81l Ermäßigung der Geldbuße
§ 81m Marker
§ 81n Kurzantrag
Abschnitt 3
Bußgeldverfahren
§ 82 Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
§ 82b Besondere Ermittlungsbefugnisse
§ 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
§ 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
§ 86 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung".
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.
b) Nach § 18 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
(Stand: 06.09.2023)
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