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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung

Vom 19. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 28 vom 28.07.2022 S 1214)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21b wird wie folgt gefasst:

" § 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz".

b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:

" § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz".

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und umweltverträgliche" durch die Wörter ", umweltverträgliche und treibhausgasneutrale" ersetzt.

2. § 3 wird wie folge geändert:

a) Nummer 15d wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.07.2023 siehe =>)

alt neu
15d. d. Energiespeicheranlagen
Anlagen, die elektrische Energie zum Zwecke der elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Zwischenspeicherung verbrauchen und als elektrische Energie erzeugen oder in einer anderen Energieform wieder abgeben,
"15d. Energiespeicheranlage
Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,"

b) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35a eingefügt:

"35a. Versorgeranteil
der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,".

c) In Nummer 38 werden die Wörter "vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter "vertikal integriertes Unternehmen" ersetzt und werden jeweils die Wörter "in der Europäischen Union" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung

Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht; veröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn das Energieversorgungsunternehmen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen worden ist.

" § 5 Anzeige der Energiebelieferung

(1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten Energielieferanten; dabei werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Energielieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetzagentur werden monatlich die Energielieferanten veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben.

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