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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze

Vom 25. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 294 vom 06.11.2023 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 32e werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 32f Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung

§ 32g Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act)".

b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst:

" § 39a (weggefallen)".

2. § 32e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen durchführen. "(1) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen durchführen (Sektoruntersuchung)."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dieser Untersuchung" durch die Wörter "der Sektoruntersuchung" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Bundeskartellamt soll die Sektoruntersuchung innerhalb von 18 Monaten nach der Einleitung abschließen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten. "(4) Das Bundeskartellamt veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse der Sektoruntersuchung, die obersten Landesbehörden können einen solchen Bericht veröffentlichen. Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können Dritte um Stellungnahme bitten. Das Bundeskartellamt kann in dem Bericht nach Satz 1 wettbewerbspolitische Empfehlungen aussprechen; es leitet in diesem Fall den Bericht der Bundesregierung zu."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe " §§ 57, 59, 59a, 59b und 61" wird durch die Wörter " §§ 57 bis 59b und 61" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt und werden nach den Wörtern "sowie die Regelungen" die Wörter "zur Beschlagnahme nach § 58," eingefügt.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

3. Nach § 32e werden die folgenden §§ 32f und 32g eingefügt:

" § 32f Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung

(1) Nach der Veröffentlichung eines Berichts nach § 32e Absatz 4 zu einer Sektoruntersuchung nach § 32e Absatz 1 hat das Bundeskartellamt unbeschadet seiner sonstigen Befugnisse die weiteren Befugnisse gemäß den Absätzen 2 bis 4. Dies gilt nicht in Fällen des § 32e Absatz 6.

(2) Wenn objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Zusammenschlüsse der wirksame Wettbewerb im Inland in einem oder mehreren der in dem Bericht nach § 32e Absatz 4 untersuchten Wirtschaftszweige im Sinne von § 36 Absatz 1 erheblich behindert werden könnte, kann das Bundeskartellamt Unternehmen durch Verfügung verpflichten, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Zustellung der Verfügung jeden Zusammenschluss im Sinne von § 37 in einem oder mehreren dieser Wirtschaftszweige nach § 39 anzumelden. Die Anmeldepflicht nach Satz 1 gilt nur für Zusammenschlüsse, bei denen der Erwerber im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 50 Millionen Euro und das zu erwerbende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 1 Million Euro erzielt hat. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf von dem Unternehmen in den untersuchten Wirtschaftszweigen angemeldete Zusammenschlüsse nicht anzuwenden. Im Übrigen gelten die auf Zusammenschlüsse im Sinne des Kapitels 7 anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nach Ablauf des Zeitraums von drei Jahren fortbestehen, kann das Bundeskartellamt die Anmeldeverpflichtung um drei Jahre verlängern; wiederholte Verlängerungen um jeweils drei Jahre sind bis zu dreimal zulässig.

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(Stand: 07.11.2023)

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