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Regelwerk, Immissionsschutz

ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz
Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997

Vom 22. September 2005
(BGBl. I Nr. 61 vom 29.09.2005 S. 2826; 31.10.2006 S. 2407; 07.08.2007 S. 1788 07; 25.10.2008 S. 2074 08; 22.12.2011 S. 3044 11; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 24.07.2014 S. 1066 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 21.12.2015 S. 2498 15a; 18.07.2016 S. 1666 16; 29.03.2017 S. 626 17; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 2129-44



Siehe Fn. *

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Investor- oder Gastgeberstaat beteiligt werden soll.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten, die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07 08

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Übereinkommen:
    das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784),
  2. Protokoll:
    das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 967),
  3. Emissionshandelsrichtlinie:
    die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 18),
  4. Emission:
    die Freisetzung von in Anlage A des Protokolls aufgeführten Treibhausgasen,
  5. Emissionsminderung:
    die Minderung der Emission aus Quellen, nicht hingegen die Verstärkung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft,
  6. zusätzliche Emissionsminderung:
    eine Emissionsminderung, soweit sie diejenige Menge an Emissionen unterschreitet, die ohne die Durchführung der Projekttätigkeit entstanden wäre (Referenzfallemissionen),
  7. Gemeinsame Projektumsetzung:
    ein projektbezogener Mechanismus im Sinne des Artikels 6 des Protokolls,
  8. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung:
    ein projektbezogener Mechanismus im Sinne des Artikels 12 des Protokolls,
  9. Gastgeberstaat:
    der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll,
  10. Investorstaat:
    der Staat, der ohne Gastgeberstaat zu sein, die Billigung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 12 Abs. 5 Buchstabe a des Protokolls erteilt,
  11. Projektträger:
    die natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit innehat oder die an der Durchführung der Projekttätigkeit beteiligt ist; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein,
  12. Projekttätigkeit:
    die Entwicklung und Durchführung eines Projektes entsprechend den Voraussetzungen des Artikels 6 oder Artikels 12 des Protokolls und den im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Beschlüssen 16/CP.7 oder 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens,
  13. Projektdokumentation:
    die Dokumentation des Projektträgers zur Beschreibung der geplanten Durchführung der Projekttätigkeit,
  14. Überwachungsplan:
    der Teil der Projektdokumentation, der Art und Umfang der während des Projektverlaufs, insbesondere zur Ermittlung der Emissionen der Projekttätigkeit, zu erhebenden Daten festlegt,
  15. Überwachungsbericht:
    der Bericht des Projektträgers über die nach den Vorgaben des Überwachungsplans ermittelten Daten,
  16. Zustimmung:
    die Anerkennung der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde, dass für eine Emissionsminderung durch eine validierte Projekttätigkeit auf der Grundlage der in der Projektdokumentation getroffenen Festlegungen, insbesondere von bestimmten Referenzfallemissionen, Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen ausgestellt werden können; sie umfasst die Billigung im Sinne des Artikels 6

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