Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Vom 7. August 2007
(BGBl. Nr. 38 vom 10.08.2007 S. 1788)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
ZuG 2012 - Zuteilungsgesetz 2012 *
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 13b Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 11 nach dem Wort "Zuteilungsentscheidung" die Wörter "und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen" angefügt.
1. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter "nach § 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geänderten Fassung" durch die Wörter "nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht," ersetzt.
2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich."
3. Dem § 4 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
"Der neue Verantwortliche übernimmt die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5 und 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Wechsel in der Person des Verantwortlichen stattgefunden hat."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen" durch die Wörter "Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "gemacht" durch das Wort "gegeben" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "jeweils bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode vorangeht," durch die Wörter "bis zu den im jeweiligen Zuteilungsgesetz für bestehende Anlagen und Neuanlagen festzulegenden Zeitpunkten" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.
wird aufgehoben.
c) Im Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "spätestens drei Monate" gestrichen.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zuteilungsentscheidung" die Wörter "und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen" angefügt.
b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "und weist Verfügungsbeschränkungen aus" gestrichen.
7. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "30. April" durch die Wörter "31. Januar" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "30. April" durch die Wörter "31. Januar" ersetzt.
8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern "einer Rechtsverordnung nach" die Angabe " § 8 Abs. 4 oder" eingefügt.
9. § 22 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde kostendeckende Gebühren. Damit verbundene Auslagen sind zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest. |
" § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode. (2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent. (3) Auslagen werden nicht erhoben." |
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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