umwelt-online: ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz (4)

zurück

Beschluss 17/CP.7
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien -

unter Hinweis auf Artikel 12 des Protokolls von Kyoto, dem zufolge es Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen,

sowie unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,

eingedenk ihrer Beschlüsse 2/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7, 24/CP.7 und 38/CP.7,

in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,

in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, zertifizierte Emissionsreduktionen aus Kernanlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen,

eingedenk der Notwendigkeit, eine gerechte geographische Verteilung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung auf regionaler und subregionaler Ebene zu fördern,

unter Betonung dessen, dass die öffentliche Finanzierung von Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durch in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien nicht zu einem Umleiten der offiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf und getrennt von sowie nicht verrechenbar mit den finanziellen Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien zu sein hat,

ferner unter Betonung dessen, dass Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zur Weitergabe von umweltschonender und umweltverträglicher Technologie und Know-how zusätzlich zu dem führen sollten, was nach Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens und Artikel 10 des Protokolls von Kyoto gefordert wird,

in Anerkennung der Notwendigkeit der Erteilung von Maßgaben an Projektteilnehmer und benannte Prüfeinrichtungen, insbesondere für die Bestimmung von verlässlichen, transparenten und konservativen Referenzszenarien, um zu beurteilen, ob Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung dem Zusätzlichkeitskriterium in Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c des Protokolls von Kyoto entsprechen -

  1. beschließt, den sofortigen Beginn des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durch Annahme der in der Anlage enthaltenen Modalitäten und Verfahren zu ermöglichen;
  2. beschließt, dass die Konferenz der Vertragsparteien im Hinblick auf diesen Beschluss die in der Anlage über Modalitäten und Verfahren genannten Aufgaben der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien wahrnimmt;
  3. holt Benennungen für den Exekutivrat ein, und zwar
    1. bei den Vertragsparteien des Übereinkommens, um den sofortigen Beginn des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu ermöglichen; die Benennungen sind dem Präsidenten der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer aktuellen Tagung vorzulegen, um die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats durch die Konferenz der Vertragsparteien während dieser Tagung zu ermöglichen;
    2. um nach Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto diejenigen Mitglieder des Exekutivrats des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu ersetzen, deren Länder das Protokoll von Kyoto weder ratifiziert haben noch ihm beigetreten sind. Diese neuen Mitglieder werden von denselben Gruppen benannt und auf der ersten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien gewählt;
  4. beschließt, dass vor der ersten als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der Exekutivrat und benannte Prüfeinrichtungen ihre Aufgaben in derselben Art und Weise wahrnehmen wie der Exekutivrat und die benannten Prüfeinrichtungen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, die in der Anlage beschrieben sind;
  5. beschließt, dass der Exekutivrat seine erste Sitzung unmittelbar nach der Wahl seiner Mitglieder einberuft;
  6. beschließt, dass der Exekutivrat bis zur achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in seinen Arbeitsplan unter anderem folgende Aufgaben aufnimmt:
    1. eine eigene Geschäftsordnung auszuarbeiten und zu verabschieden und sie der Konferenz der Vertragsparteien zur Annahme zu empfehlen; bis dahin verwendet er den Geschäftsordnungsentwurf;
    2. Prüfeinrichtungen auf vorläufiger Basis zu akkreditieren und zu benennen, bis sie durch die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung benannt werden;
    3. für die folgenden kleineren Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung vereinfachte Modalitäten und Verfahren zu entwickeln und diese der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung zu empfehlen:
      1. Projektmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer Maximalleistung von bis zu 15 Megawatt (oder einem geeigneten Äquivalent);

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.11.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion