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Regelwerk, Immissionsschutz

Protokoll von Kyoto vom 11.12.1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Vom 11. Dezember 1997
(BGBl. 2002 II S. 966, 967)



(Red. Anm.: Die Änderungen der Doha-Änderung sind im Folgenden eingearbeitet und markiert, die jeweils vorherige Fassung bleibt parallel stehen, bis das Inkraftreten dieser Änderungen im Bundesgesetzblatt genau bekanntgegeben wird)
Im Amtsblat veröffentlicher Beschluss (EU) 2015/339 zur Doha-Änderung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 16.02.2005 (Bek. 11.01.2005 II S. 150)

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet,

in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels,

eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens,

geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens,

in Anwendung des durch Beschluß 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Übereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus

  1. bedeutet "Konferenz der Vertragsparteien" die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
  2. bedeutet "Übereinkommen" das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
  3. bedeutet "Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen" die 1988 von der Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam eingerichtete Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel an Climate Change);
  4. bedeutet "Montrealer Protokoll" das am 16. September 1987 in Montreal angenommene und später angepaßte und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;
  5. bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein- Stimme abgeben;
  6. bedeutet "Vertragspartei" eine Vertragspartei dieses Protokolls, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
  7. bedeutet "in Anlage I aufgeführte Vertragspartei" eine Vertragspartei, die in Anlage I des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist, oder eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens übermittelt hat.

Artikel 2

(1) Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3

  1. entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und Maßnahmen wie die folgenden umsetzen und/oder näher ausgestalten:
    1. Verbesserung der Energieeffizienz in maßgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft;
    2. Schutz und Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Umweltübereinkünfte sowie Förderung nachhaltiger Waldbewirtschaftungsmethoden, Aufforstung und Wiederaufforstung;
    3. Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Überlegungen zu Klimaänderungen;
    4. Erforschung und Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen und erneuerbaren Energieformen, von Technologien zur Bindung von Kohlendioxid und von fortschrittlichen und innovativen umweltverträglichen Technologien;
    5. fortschreitende Verringerung oder schrittweise Abschaffung von Marktverzerrungen, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Abgabenbefreiungen und Subventionen, die im Widerspruch zum Ziel des Übereinkommens stehen, in allen Treibhausgase emittierenden Sektoren und Anwendung von Marktinstrumenten;
    6. Ermutigung zu geeigneten Reformen in maßgeblichen Bereichen mit dem Ziel, Politiken und Maßnahmen zur Begrenzung oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen zu fördern;
    7. Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen im Verkehrsbereich;
    8. Begrenzung und/oder Reduktion von Methanemissionen durch Rückgewinnung und Nutzung im Bereich der Abfallwirtschaft sowie bei Gewinnung, Beförderung und Verteilung von Energie;
  2. mit den anderen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 4

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