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Regelwerk, EU 2015, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen

(ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 1)



- zur in DOHa beschlossenen Änderung -

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Klimakonferenz vom Dezember 2012 in Doha haben die Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden " Protokoll von Kyoto") die in Doha beschlossene Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto eingeführt wurde, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden "in Doha beschlossene Änderung"). Mit der in Doha beschlossenen Änderung wird die Anlage B des Protokolls von Kyoto dahin gehend geändert, dass für die in der Anlage aufgeführten Vertragsparteien weitere rechtsverbindliche Reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum vorgesehen sowie die Bestimmungen über die Durchführung der Reduktionsverpflichtungen der Vertragsparteien im zweiten Verpflichtungszeitraum geändert und ergänzt werden.

(2) Die Union und ihre Mitgliedstaaten stimmten der in Doha beschlossenen Änderung als Teil eines Pakets zu, wonach die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "Übereinkommen") übereinkommen, bis Ende 2015 ein Protokoll, ein anderes Rechtsinstrument oder eine Vereinbarung mit Rechtswirkung im Rahmen des Übereinkommens anzunehmen, das bzw. die für alle Vertragsparteien gilt und das bzw. die ab 2020 wirksam werden und umgesetzt werden soll. Die Verhandlungen über dieses rechtsverbindliche Instrument werden in der Adhoc-Arbeitsgruppe zur Durban-Plattform für verstärktes Handeln weitergeführt.

(3) Die in Doha beschlossene Änderung setzt die Annahme durch die Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto voraus; sie tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmeurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto beim Verwahrer eingegangen sind. Für das Inkrafttreten der in Doha beschlossenen Änderung sind insgesamt 144 Annahmeurkunden erforderlich.

(4) Der Rat erklärte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 bereit, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto für die Union und ihre Mitgliedstaaten eine gemeinsame quantifizierte Emissionsreduktionsverpflichtung in Höhe von 20 v. H. vorzuschlagen. Die Verpflichtung wurde auf der Grundlage der nach dem Klima- und Energiepaket 2 im Zeitraum 2013-2020 zulässigen Treibhausgas- Gesamtemissionen festgelegt.

(5) Im Einklang mit diesem Ansatz stimmte der Rat ferner zu, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen einzelner Mitgliedstaaten die im Unionsrecht verankerten Verpflichtungen nicht überschreiten dürfen und dass die Verpflichtung auf der Summe der Basisjahremissionen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Protokolls von Kyoto zu beruhen hat. Die Union und ihre Mitgliedstaaten stimmten auf der Klimakonferenz von Doha einer quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtung zu, die ihre durchschnittlichen Jahresemissionen im zweiten Verpflichtungszeitraum auf 80 v. H. der Summe ihrer Basisjahremissionen begrenzt. Diese Zusage spiegelt sich in der in Doha beschlossenen Änderung wider.

(6) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2012 haben die Union und ihre Mitgliedstaaten außerdem angeboten, als Teil einer umfassenden globalen Vereinbarung für die Zeit nach 2012 ihre Emissionen bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um 30 v. H. zu senken, sofern sich andere entwickelte Länder zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und auch die Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Beitrag leisten. Diese Zusage spiegelt sich auch in der in Doha beschlossenen Änderung wider.

(7) Die Zielvorgaben für die Union und ihre Mitgliedstaaten sind in der in Doha beschlossenen Änderung mit einer Fußnote aufgeführt, aus der hervorgeht, dass diese Zielvorgaben auf der Voraussetzung beruhen, dass sie nach Artikel 4 des Protokolls von Kyoto von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam erfüllt werden. Bei der Annahme der in Doha beschlossenen Änderung

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