Beschluss 19/CP.7 Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 1/CP.3, 1/CP.4, 8/CP.4 sowie 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, insbesondere seine Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18,
eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -
fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf, zur Gewährleistung des genauen, transparenten und effizienten Austauschs von Daten zwischen den nationalen Registern, dem Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung auf der Grundlage der Anlage des nachfolgenden Beschlusses technische Normen zu entwickeln, mit dem Ziel, der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung einen diesbezüglichen Beschluss zur Annahme durch die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien zu empfehlen, um die baldige Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register sowie des Registers für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu erleichtern;
fordert das Sekretariat auf, die in der Anlage des nachstehenden Beschlussentwurfs genannte Transaktionsprotokolliereinrichtung unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten technischen Normen zu entwickeln, um sie spätestens auf der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien einzurichten;
fordert den Vorsitzenden des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung auf, mit Unterstützung des Sekretariats zwischen den Tagungen der Vertragsparteien Konsultationen mit den Vertragsparteien und mit Sachverständigen für folgende Zwecke einzuberufen:
um einen Entwurf der unter Nummer 1 genannten technischen Normen zur Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf seiner sechzehnten und siebzehnten Tagung auszuarbeiten;
um Gelegenheit zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in Anlage I aufgeführten und den nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sowie dem Sekretariat über die Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register, des Registers für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu geben;
empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto, unter Hinweis auf den Beschluss 19/CP.7,
eingedenk ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie des Beschlusses 24/CP.7 -
nimmt die in der Anlage dieses Beschlusses enthaltenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto an;
beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat entweder bis zum 1. Januar 2007 oder ein Jahr nach Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto für diese Vertragspartei den unter Nummer 6 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bericht vorlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Nach Beendigung der ersten Überprüfung gemäß Artikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich der Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die jeder Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Nummer 50 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst und bleibt während des gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert;
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