umwelt-online: ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz (3)

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Beschluss 16/CP.7
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien -

unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,

eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7,

in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme nach Artikel 6 hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,

in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, Emissionsreduktionseinheiten aus Kernanlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen -

  1. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
  2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien auf, die Verwaltungskosten für die Realisierung der gemeinsamen Durchführung nach Artikel 6 durch Leistung von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen zu finanzieren, um erforderlichenfalls die vorbereitenden Arbeiten des Sekretariats zu erleichtern;
  3. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.

Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 6)
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -

angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7), -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -

  1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 16/CP.7 und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
  2. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Leitlinien zur Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto anzunehmen;
  3. beschließt, auf ihrer ersten Tagung den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 einzurichten, der unter anderem die Verifizierung der durch Projektmaßnahmen nach Artikel 6 geschaffenen Emissionsreduktionseinheiten beaufsichtigen soll;
  4. beschließt, dass Projekte nach Artikel 6, die die Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken zum Ziel haben, den Begriffsbestimmungen, Anrechnungsregeln, Modalitäten und Leitlinien nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto zu entsprechen haben;
  5. beschließt, dass ab dem Jahr 2000 beginnende Projekte als Projekte nach Artikel 6 zugelassen sind, wenn sie die Anforderungen der in der Anlage aufgeführten Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto erfüllen, und dass Emissionsreduktionseinheiten nur für einen Anrechnungszeitraum ab Beginn des Jahres 2008 ausgestellt werden;
  6. fordert die in Anlage II aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
  7. beschließt, dass alle aufgrund der Verfahren in der Anlage entstehenden Verwaltungskosten im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und den Projektteilnehmern nach den Festlegungen eines von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschlusses gemeinsam getragen werden;
  8. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6

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(Stand: 06.07.2018)

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