Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
Vom 29. August 2016
(BGBl. Nr. 43 vom 01.09.2016 S. 2034)
BT-Drs Nr. 18/7555 (Grundrucksache)
BR-Drs Nr. 349/16 (Änderungen/Ergänzungen )
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
MsbG - Messstellenbetriebsgesetz
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Mess- und Eichverordnung
In § 17 Absatz 4 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, werden die Wörter "Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist," durch die Wörter "Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung | "14a. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Angaben zu Teil 3 Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Netzzugang § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen § 20a Lieferantenwechsel § 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung § 21b Messstellenbetrieb § 21c Einbau von Messsystemen § 21d Messsysteme § 21e Allgemeine Anforderungen an Messsysteme zur Erfassung elektrischer Energie § 21f Messeinrichtungen für Gas § 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten § 21h Informationspflichten § 21i Rechtsverordnungen § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen § 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen § 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen § 28 Zugang zu Speicheranlagen § 28a Neue Infrastrukturen |
"Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen § 20a Lieferantenwechsel § 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung § 21b (weggefallen) § 21c (weggefallen) § 21d (weggefallen) § 21e (weggefallen) § 21f (weggefallen) § 21g (weggefallen) § 21h (weggefallen) § 21i (weggefallen) § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen § 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen § 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen § 28 Zugang zu Speicheranlagen § 28a Neue Infrastrukturen". |
§ 21b Messstellenbetrieb08 11a(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen worden ist.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion