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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Vom 29. August 2016
(BGBl. Nr. 43 vom 01.09.2016 S. 2034)



BT-Drs Nr. 18/7555 (Grundrucksache)
BR-Drs Nr. 349/16 (Änderungen/Ergänzungen )

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
MsbG - Messstellenbetriebsgesetz
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Mess- und Eichverordnung

In § 17 Absatz 4 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, werden die Wörter "Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist," durch die Wörter "Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung "14a. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung".

b) Die Angaben zu Teil 3 Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 3
Netzzugang

§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen

§ 20a Lieferantenwechsel

§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang

§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung

§ 21b Messstellenbetrieb

§ 21c Einbau von Messsystemen

§ 21d Messsysteme

§ 21e Allgemeine Anforderungen an Messsysteme zur Erfassung elektrischer Energie

§ 21f Messeinrichtungen für Gas

§ 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

§ 21h Informationspflichten

§ 21i Rechtsverordnungen

§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang

§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen

§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen

§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas

§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen

§ 28 Zugang zu Speicheranlagen

§ 28a Neue Infrastrukturen

"Abschnitt 3
Netzzugang, Messstellenbetrieb

§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen

§ 20a Lieferantenwechsel

§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang

§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung

§ 21b (weggefallen)

§ 21c (weggefallen)

§ 21d (weggefallen)

§ 21e (weggefallen)

§ 21f (weggefallen)

§ 21g (weggefallen)

§ 21h (weggefallen)

§ 21i (weggefallen)

§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang

§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen

§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen

§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas

§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen

§ 28 Zugang zu Speicheranlagen

§ 28a Neue Infrastrukturen".

2. Die §§ 21b bis 21i

§ 21b Messstellenbetrieb08 11a

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen worden ist.

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