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Änderungstext
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
Vom 17. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2008 S. 2006)
Auf Grund des § 21b Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 21b Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
MessZV - Messzugangsverordnung
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsverordnungen
(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "ist berechtigt," die Wörter "soweit nicht durch eine Bestimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) etwas anderes verlangt wird," eingefügt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Messung nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. | "Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung." |
b) Absatz 2 Satz 2
Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
wird gestrichen.
3. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
" § 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten."
4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. | "(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung." |
5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Netznutzer. | "(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer." |
(2) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsmessung" die Wörter "mittels Lastgangmessung" eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "jeweils" die Wörter "ein Entgelt für den Messstellenbetrieb," eingefügt.
2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "der Entgelte" die Wörter "für Messstellenbetrieb," eingefügt.
3. In Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 werden in der Überschrift die Wörter "Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen.
4. In Anlage 2 (zu § 13) wird nach der Nummer 10a folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"
10a.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz";
10a.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt";
10a.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";
10a.4 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";
10a.5 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mittelspannung";
10a.6 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung";
10a.7 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Niederspannung"."
(Stand: 26.04.2021)
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