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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich

Vom 17. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2008 S. 2006)



Auf Grund des § 21b Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 21b Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
MessZV - Messzugangsverordnung
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsverordnungen

(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "ist berechtigt," die Wörter "soweit nicht durch eine Bestimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) etwas anderes verlangt wird," eingefügt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Messung nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. "Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung."

b) Absatz 2 Satz 2

Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

wird gestrichen.

3. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

" § 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten."

4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. "(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung."

5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Netznutzer. "(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer."

(2) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsmessung" die Wörter "mittels Lastgangmessung" eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "jeweils" die Wörter "ein Entgelt für den Messstellenbetrieb," eingefügt.

2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "der Entgelte" die Wörter "für Messstellenbetrieb," eingefügt.

3. In Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 werden in der Überschrift die Wörter "Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen.

4. In Anlage 2 (zu § 13) wird nach der Nummer 10a folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"

10a.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz";

10a.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt";

10a.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";

10a.4 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";

10a.5 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mittelspannung";

10a.6 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung";

10a.7 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Niederspannung"."

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