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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht

Vom 23. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 52 vom 30.12.2019 S. 2835)



Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und Satz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

"(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

  1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
  2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird."

2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

Artikel 2
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a, 20b und 21 eingefügt:

" § 20a

§ 20b

§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung".

Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

"Teil 3
(weggefallen)".

2. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ", zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch die Wörter ", die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist," ersetzt.

3. In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind" durch die Wörter "Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt.

4. § 17

§ 17 Änderungen der Netzentgelte

Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Gasversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.

wird aufgehoben.

5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:

" § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung

(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen."

6. Der Teil 3

Teil 3
Vergleichsverfahren

Abschnitt 1
Vergleichsverfahren bei kostenorientierter Ermittlung der Netzentgelte

§ 21 Verfahren07

(1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in regelmäßigen zeitlichen Abständen für Gasversorgungsnetze durchführen. Die Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

(2) Die Vergleichsverfahren können sich nach Maßgabe des § 22 auf die von Betreibern von Gasversorgungsnetzen erhobenen Netzentgelte, deren Erlöse oder Kosten beziehen. Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen, soweit die in § 23 Abs. 4 aufgeführten Daten in der angegebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst Strukturklassen nach § 23 Abs. 1 zuzuordnen.

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