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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze

Vom 21. August 2009
(BGBl. Nr. 55 vom 25.08.2009 S. 2870)



(vgl. Bundesratsdrucksache 16/10491)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EnLAG - Energieleitungsausbaugesetz
Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 19a werden die Wörter ", Flüssiggas, sofern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient," gestrichen und an das Wort "Biogas" die Wörter "sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49," angefügt.

2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "bedarfsgerecht" die Wörter "zu optimieren, zu verstärken und" eingefügt.

3. § 12 Abs. 3a wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Bericht zur Netzausbauplanung hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes und den geplanten Beginn und das geplante Ende der Maßnahmen zu enthalten."

b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "der Sätze 1 und 2" ersetzt.

c) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort "Sätzen" die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.

4. In § 14 Abs. 1a werden nach den Wörtern "in dessen Netz sie" die Wörter "unmittelbar oder mittelbar" sowie nach dem Wort "vermeiden" ein Semikolon und die Wörter "dabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend" eingefügt.

5. In § 21a Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe " § 43" die Wörter "Satz 1 Nr. 3 und" eingefügt und die Wörter " ; dies gilt auch für Erdkabel mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen ist" gestrichen.

6. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Millimeter" ein Komma eingefügt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und".

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,".

b) In Satz 3 werden die Wörter "zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts" durch die Wörter "in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft," ersetzt.

7. § 43b Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 werden für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport-, oder Verteilungsengpässe dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. "Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 wird

a) für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,

b) für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,

die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist."

8. Dem § 49

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