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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
Vom 27. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3229)
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) |
"Abschnitt 3 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten § 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber". |
b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Veröffentlichung von Daten | " § 31 (weggefallen)". |
c) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe zu den §§ 34a und 35 eingefügt:
" § 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen
§ 35 Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen".
d) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2)".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "16" durch die Angabe "17" ersetzt und wird die Angabe ", 24 und 25" durch die Angabe "und 24" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Dezember" ersetzt und wird das Wort "folgenden" durch das Wort "übernächsten" ersetzt.
c) § 4 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. | "Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Dezember" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. | "Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Fremdkapitalzinsen" die Wörter "gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung" eingefügt.
b) Absatz 4
(4) Absatz 3 ist nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.
wird aufgehoben.
5. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 19.08.2022)
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