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Änderungstext
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Vom 20. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 28 vom 28.07.2022 S. 1237; 08.10.2022 S. 1726 22; ber. 22.03.2023 Nr. 87 23)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien".
b) Nach der Angabe zu § 28c werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff".
c) Die Angabe zu § 36d wird wie folgt gefasst:
" § 36d (aufgehoben)".
d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 7
Ausschreibungen für innovative Konzepte".
e) Nach der Angabe zu § 39n werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
§ 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
§ 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff".
f) Nach der Angabe zu § 88d werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff".
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7 § 2 Grundsätze des Gesetzes
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. (3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben. (4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden. |
" § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe "39n" durch die Angabe "39q" ersetzt.
b) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:
"27a."Grüner Wasserstoff" Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,".
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern "können die Anlagen" die Wörter "unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,".
bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden."
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(Stand: 11.10.2023)
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