Zu den Ordnungsaufgaben der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit sie betreffen
die Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten,
die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit und Brandschutz,
die Prüfung schwieriger statischer Berechnungen einschließlich der konstruktiven Bauüberwachung,
folgende überbezirkliche Anlagen, soweit Baugenehmigungsverfahren, vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellungen, Entscheidungen nach § 68 der Bauordnung für Berlin, Teilbaugenehmigungen, Vorbescheide oder planungsrechtliche Bescheide betroffen sind, bis zur Aufnahme der Nutzung: aa) Anlagen des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Anlagen der Länder mit Ausnahme der Anlagen der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist, bb) Anlagen im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten, cc) Anlagen der Hochschulen, auf die das Berliner Hochschulgesetz Anwendung findet, mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m2, dd)Anlagen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m2, ee) Anlagen der Stiftung "Deutsches Historisches Museum", der Stiftung "Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins", der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin", der Stiftung "Berliner Philharmoniker", der in der "Stiftung Oper in Berlin" erfassten Opernhäuser und Gebäude der "Messe Berlin GmbH", jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m2, ff) Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Obdachlosen der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, einer vom Land Berlin benannten Landesgesellschaft zur Errichtung modularer Unterkünfte für Flüchtlinge und landeseigener Wohnungsbauunternehmen,
die Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau,
die Prüfung der Standsicherheit für bauliche Anlagen oder Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung);
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung sowie die Sicherung des zur Zweckbestimmung des Wohnraums erforderlichen baulichen Zustandes betreffen;
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung betreffen;
(5) die Ordnungsaufgaben nach § 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin.