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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung
- Berlin -
Vom 1. April 2026
(GVBl. Nr. 11 vom 15.04.2026 S. 154)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 9. März 2026 (GVBl. S. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 19 Absatz 1 werden die Wörter "Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 1)" durch die Wörter "Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (Nummer 31)" ersetzt.
2. Nummer 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Nummer 31 Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten | "Nummer 31 Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung". |
b) In dem einleitenden Teilsatz wird das Wort "Berlin" durch die Wörter "und Unterbringung" ersetzt.
c) In dem Teilsatz nach dem ersten Semikolon wird das Wort "häuslicher" durch das Wort "familiärer" ersetzt.
d) In dem Teilsatz nach dem zweiten Semikolon werden nach dem Wort "Personenkreise" die Wörter "sowie für wohnungslose Personen einschließlich Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
Das Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom 14. März 2016 (GVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1073) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung". |
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 1 Errichtung; Bezeichnung
Das Land Berlin errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als nachgeordnete Behörde der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Ab dem 16. April 2026 trägt es die Bezeichnung Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU). § 2 Aufgaben Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung ist zuständig für
Mit der Errichtung, dem Betrieb sowie der Schließung von Unterkünften kann das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung Unternehmen und Eigenbetriebe des Landes Berlin oder Dritte beauftragen." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 3 Leitung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung". |
(Stand: 22.04.2026)
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