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Änderungstext
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -
Vom 18. Juni 2014
(GVBl. Nr. 16 vom 01.07.2014 S. 198)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und der technischen Sicherheit. Dies sind
|
"(6) die Benennung von benannten Stellen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes, die Anerkennung von Mindestkriterien nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes und die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 15a Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes;" |
2. In Nummer 10 Absatz 8 werden die Wörter "für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe f)" durch die Wörter "für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e)" ersetzt.
3. Die Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nr. 14 Arbeit
Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehört der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben ist. |
"Nr. 14 Arbeit
Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehören: (1) der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben ist; (2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich de europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und d technischen Sicherheit. Dazu gehören
|
4. Nummer 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden die Wörter § 2 Absatz 7 des Gerät und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) In Buchstabe e werden die Wörter "der Erlaubnis von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Grund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2)" durch die Wörter "soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologe und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2)" ersetzt
5. In Nummer 18 Absatz 1 und 8 wird nach den Wörtern "Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" jeweils das Wort "Brandenburg" eingefügt.
6. In Nummer 19 Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter "die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe b) oder" gestrichen.
7. In Nummer 21 Buchstabe n wird die Angabe " § 23 Abs. 4 und 5" durch die Angabe " § 23 Absatz 6 und 7" ersetzt.
8. In Nummer 23 Absatz 6 wird nach den Wörtern "Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" das Wort "Brandenburg" eingefügt.
(Stand: 25.01.2021)
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